Name und Sitz
Art. 1
1. msd forum, Vereinigung zur Förderung der Fortbildung und klinischen Forschung in der Zahnmedizin in der Schweiz (nachfolgend msd forum genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Der Vorstand bestimmt den Sitz des msd forum.
 
II. Zweck
Art. 2
1. Das msd forum bezweckt:
a) die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für den gesamten Dentalbereich (Zahnärzte, Praxisassistentinnen, Dentalhygienikerinnen etc.);
b) die Unterstützung der zahnmedizinisch-klinischen Forschung an Schweizer Hochschulinstituten;
c) die Erarbeitung und Mitarbeit bei der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen für Projekte a) und b).
2. Das msd forum kann Publikationen herausgeben oder sich an solchen beteiligen.
 
III. Mitgliedschaft
Art. 3
1. Die Mitglieder des msd forum bestehen aus natürlichen und juristischen Personen.
2. Natürliche Personen können in den Arbeitsgruppen auch mitarbeiten, ohne Vereinsmitglied zu sein.
 
IV. Mittel / Haftung
Art. 4
1. Die finanziellen Mittel erhält das msd forum durch Überschüsse aus Weiterbildungsveranstaltungen.
2. Das msd forum kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
3. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
V. Organisation
Art. 5
  Die Organe des msd forum sind:
  a) die Generalversammlung;
  b) der Vorstand;
  c) der Fachausschuss.
 
A. Die Generalversammlung
Art. 6
  Stellung
  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des msd forum.
   
Art. 7
  Befugnisse
  Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a)

Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

b) Beschlussfassung über Geschäftsbericht und Jahresrechnung;
c) Déchargeerteilung an den Vorstand;
d) Genehmigung des Voranschlages;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
g) Ausschluss von Mitgliedern;
f)

Stellungnahme und Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte,
welche der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet;

g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
   
Art. 8
  Durchführung
1. Das msd forum führt jährlich eine ordentliche Generalversammlung durch.
2. Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
   
Art. 9
  Form der Einberufung
1. Die Mitglieder sind spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich einzuladen (Datum des Poststempels).
2. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 90 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen (Datum des Poststempels).
   
Art. 10
  Stimmrecht
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid abzugeben.
   
Art. 11
  Vorsitz
  Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Generalversammlung.
   
Art. 12
  Beschlussfassung
1. Beschlüsse werden von der Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen sind.
2. Die Generalversammlung kann nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss fassen, welche mit der Einberufung der Generalversammlung angekündigt wurden.
3. Die Generalversammlung kann die Auflösung des msd forum beschliessen, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen zu zählen sind.
4. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht eine schriftliche Abstimmung beschlossen wird.
 
B. Der Vorstand
Art. 13
  Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein Vertreter der MS Dental AG sein.
2. Der Präsident wird auf zwei Jahre gewählt. Er kann mehrmals für zwei weitere Jahre wiedergewählt werden.
3. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Sie können ebenfalls mehrmals für zwei weitere Jahre wiedergewählt werden.
4. Der vorzeitige Rücktritt auf die nächste Generalversammlung ist möglich.
5. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann je nach Bedarf weitere Arbeitsgruppen oder Kommissionen bilden.
   
Art. 14
  Befugnisse
1. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und handelt für das msd forum nach aussen. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitgliedes des Vorstandes.
2. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung, dem Fachausschuss oder den Rechnungsrevisoren zugewiesen sind. In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen namentlich:
a) die Bestimmung des Vereinssitzes;
b)

die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der
Generalversammlung;

c)

Berufung neuer Vereinsmitglieder auf Vorschlag des Fachausschusses;

d)

die Pflege der Beziehungen zu Universitäten, Verbänden und Behörden;

e) die Organisation von Veranstaltungen, insbesondere von Weiterbildungsveranstaltungen im Rahmen des Voranschlages gemäss Art. 2;
f) die Führung der Jahresrechnung;
g) Erstellung des Voranschlages;
h) Rechenschaftsablage über die Tätigkeit.
   
Art. 15
  Stimmrecht
  Ein Vorstandsmitglied darf sich nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
   
Art. 16
  Einberufung und Vorsitz
1. Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es zwei seiner Mitglieder verlangen.
2. Die Einberufung des Vorstandes hat unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich zu erfolgen.
3. Der Präsident oder dessen Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes.
   
Art. 17
  Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
3. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Für die Berechnung des Mehrs ist auf die abgegebenen Stimmen abzustellen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
4. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
 
B. Der Fachausschuss
Art. 18
1. Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern gemäss Art. 3. Die Mitglieder des Fachausschusses werden auf zwei Jahre berufen. Sie können mehrmals für ein weiteres Jahr vom Vorstand berufen werden. Doppelmandate Vorstand/Fachausschuss sind unter Beachtung der Zusammensetzung gemäss
Art. 3 und 13 möglich.
2. Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
3. In den Aufgabenbereich des Fachausschusses fallen:
a) die Bestimmung der oder des Destinatäre/s des Reingewinnes, der durch die Veranstaltungen des msd forums erwirtschaftet worden ist; Destinatäre sind Personen oder Institutionen, die im wissenschaftlichen Bereich der Zahnmedizin im Allgemeininteresse tätig sind;
b) die Veröffentlichung des Entscheides mit Bekanntgabe der Begründung in angemessener Form;
c) der Vorschlag für die Berufung neuer Mitglieder des Fachausschusses zuhanden des Vorstandes;
4. Beschlüsse des Fachausschusses werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen zu zählen sind.
5. Zirkularbeschlüsse sind zulässig. Für die Berechnung des Mehrs ist auf die abgegebenen Stimmen abzustellen,
wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
6. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
 
VI. Schlussbestimmung
Art. 19
  Das Vereinsjahr des msd forums dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
   
  Diese Statuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.


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    Name und Sitz

II. Zweck


III. Mitgliedschaft

IV. Mittel/Haftung


V. Organisation

A. Generalversammlung

B. Der Vorstand

B. Der Fachausschuss


VI. Schlussbestimmung
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